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Neuregelung des Umweltbonus: ZDK fordert Anpassung

Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) kritisiert den Entwurf des BMWK zur Neuregelung des Umweltbonus für Elektromobilität. Darin soll unter anderem das Datum des Antrags ausschlaggebend für die Förderung sein. Zudem werden Plug-in-Hybride von der Förderung ausgenommen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) der Bundesregierung hat einen Entwurf zur Neuregelung des Umweltbonus für Elektromobilität vorgelegt, den der ZDK kritisch sieht. | Bild: adil-photos/Pixabay.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) der Bundesregierung hat einen Entwurf zur Neuregelung des Umweltbonus für Elektromobilität vorgelegt, den der ZDK kritisch sieht. | Bild: adil-photos/Pixabay.
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Claudia Leistritz

Um der Elektromobilität zum Erfolg zu verhelfen, verlautbart der Webauftritt des Bundesministerums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), will die Bundesregierung die nötigen Rahmenbedingungen schaffen und entsprechende Anreize zur Steigerung der Nachfrage nach Elektrofahrzeugen setzen. Neben dem Umweltbonus gehören dazu beispielsweise einheitliche Ladestandards sowie „Privilegien für Elektroautohalter etwa beim Parken“, wie es heißt.

In Folge der Überarbeitung der Richtlinie zur Förderung von E-Autos hat nun am 13. April 2022 das BMWK einen Entwurf vorgelegt, nach dem unter anderem der Umweltbonus für elektromobile Fahrzeuge in einer neuen Regelung nach dem Datum des Förderantrags zugeteilt werden soll.

Das Ansinnen bemängelt nun unter anderen der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe: denn für die entsprechende Antragstellung müssten die Fahrzeuge bereits zugelassen sein. Einer tragfähigen Vorausplanung für die Besteller stehe aber die derzeit unsichere Lage mit langer Lieferzeit für Fahrzeuge entgegen. Und auch der Fuhrparkverband (BVF) berichtet in seiner Pressemeldung vom 11. April:

„Nach derzeitigem Stand wird der Umweltbonus von bis zu 9.000 Euro nur ausgezahlt, wenn das Fahrzeug – unabhängig vom Bestelldatum – bis zum 31.12.2022 zugelassen ist. Da Lieferzeiten derzeit nicht zugesagt werden können, geht das auf Kosten der Planungssicherheit.“

Damit Kunden und Händler also sicherer planen und auch wirklich von der Förderung profitieren können schlägt der ZDK vor, stattdessen das Datum der Fahrzeugbestellungen maßgeblich zu machen.

BMWK: „Zu hoher Aufwand“

Wie der Zentralverband in seiner Pressemeldung berichtet, stellt zu diesem Thema allerdings der BMWK in seinem Entwurf bereits fest, dass eine Wiedereinführung des zweistufigen Verfahrens „zur Reservierung der Fördermittel“ eben wegen der langen Lieferzeiten einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde. In dieser Situation kommt nun verschärfend hinzu, dass Plug-in-Hybride (PHEV) ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr als förderungswürdig gelten sollen, denn eine Förderung von PHEV „in Abhängigkeit von der elektrischen Fahrleistung“ würde, wie unter anderem aus dem Entwurf des BMWK hervorgeht, ebenfalls einen „unverhältnismäßig hohen Aufwand“ bedeuten.

ZDK: „Förderlotterie“

Dieser Entwurf schade dem Anliegen des Klimaschutzes insgesamt, sagt ZDK-Vizepräsident Thomas Peckruhn. Das Vorhaben, auf dem Zulassungsdatum zu bestehen sei rein der behördlichen Bequemlichkeit entsprungen und lasse jegliche Praxistauglichkeit, aber auch den nötigen Vertrauensschutz missen.

„Wer ein batterieelektrisches Fahrzeug bestellt, erwirbt jetzt nur noch ein Los zur Teilnahme an der Föderlotterie. Das wird den Absatz dieser Fahrzeuge zunehmend bremsen.“

„Naiv“

Ebenso sei der Förderungs-Stopp der Plug-in-Hybride unverständlich, da diese Fahrzeugtypen einen „niedrigschwelligen Einstieg in die Elektromobilität“ ermöglichten und momentan die einzige Möglichkeit böten, „Emissionsfreiheit“ (lokal) mit Langstreckentauglichkeit zu verbinden.

„Es ist naiv zu glauben, dass die PHEV-Interessenten sich jetzt kollektiv für rein batterieelektrische Fahrzeuge entscheiden. Stattdessen werden sich viele Menschen entweder für einen neuen Verbrenner oder die Weiternutzung des bisherigen Verbrenners entscheiden.“

In der Pressemeldung des ZDK werden die verantwortlichen Politikerinnen und Politiker dringend aufgerufen, diese für Kunden wie den Fahrzeughandel grundlegenden Faktoren in der entscheidenden Ressortabstimmung zu berücksichtigen.

Fuhrparkverband: „Bestellrisiko zu groß“

Auch der Fuhrparkverband (BVF) schlägt als Grundlage zur Förderung das Bestelldatum vor, aber mit Einrichtung einer Karenzzeit. In ihrem Pressebericht weist die Vereinigung darauf hin, dass gerade durch die Fördermaßnahmen für E-Fahrzeuge viele gewerbliche Nutzer und Fuhrparkbetreiber erst „betriebswirtschaftlich“ in der Lage gewesen seien, die Elektrifizierung ihrer Flotten anzuvisieren und entsprechend zu investieren. Die Lieferengpässe jedoch bremsten diese Entwicklung entschieden. „Wenn das Fahrzeug bis Ende Dezember nicht ausgeliefert ist, droht ein Desaster“, sagt Axel Schäfer, Geschäftsführer des BVF, denn nur dann werde der Umweltbonus ausgezahlt. Aufgrund der langen Lieferzeiten vernichte die neue Regelung also nicht nur die Kalkulation, sondern die ganze Finanzplanung. Die Folge: „das Risiko der Bestellung ist derzeit zu groß“.

Sperrfrist

Wer jetzt ein Fahrzeug bestelle und dann über ein Jahr warten müsse, könne demnach gegenwärtig vom Förderbetrag nicht profitieren. Daher schlägt der BVF vor, das Antragsverfahren zu ändern und nach Bestellung eines Fahrzeugs eine Karenzzeit von 15 Tagen einzurichten, die zur Prüfung und Genehmigung des Antrags dienen soll. „Die Auszahlung des Bonus kann dann zum Liefertermin unter der Bedingung erfolgen, dass das Fahrzeug für mindestens ein Jahr in Deutschland zugelassen ist.“

Der Handel profitiere bei der Berücksichtigung des Bestelldatums im Antragsprozess davon, dass der Bundesanteil nach der Zulassung des Fahrzeuges schneller ausgezahlt werde; und auch der Fördermittelgeber könne dann „auf Basis des bekannten Bestellverlaufs“ eine Budgetplanung vornehmen.

Für höhere Planungssicherheit solle also das Zusageverfahren geändert werden dahingehend, dass die verbindliche Bestellung die Förderzusage auslöst, sagt Schäfer. Die Freigabe zur Auszahlung der Förderprämie könne mit dem Nachweis der Zulassung und der Zulassungsbescheinigung Teil 1 verbunden werden.

„Wenn sich nichts verändert, dann bremsen wir die Entwicklung. Schon heute werden Investitionen blockiert, das müssen wir verhindern“.

Missbrauch bei Verkauf ins Ausland

Auch den möglichen Missbrauch durch Verkauf der Fahrzeuge ins Ausland nach Erhalt der Förderprämie spricht der BVF an. Denn der staatlich finanzierte Umweltbonus zur Förderung von E-Autos subventioniere auch die Elektromobilität im Ausland, und etwa 12,4 Prozent der neu zugelassenen reinen E-Fahrzeuge befänden sich gar nicht in Deutschland.

„Man geht davon aus, dass die Förderprämie von 9.000 Euro kassiert wird, um dann nach einem Ablauf von sechs Monaten die neuen Fahrzeuge ins Ausland zu verkaufen. Das CAM (Center of Automotive Management) schätzt, dass somit 2021 etwa 240 Millionen Euro an staatlichen Fördergeldern nicht zweckgemäß verwendet wurden.“

Auch der BEM (Bundesverband Elektromobilität) habe dazu einen Reformvorschlag gemacht, damit „der staatlich finanzierte Umweltbonus für E-Fahrzeuge nicht mehr für gewinnbringende Exportgeschäfte ins Ausland missbraucht“ werde. Darin soll nicht die Haltedauer von E-Fahrzeugen verlängert (wie es der Entwurf des BMWK für inländische E-Fahrzeuge vorsieht), sondern der Empfänger des Umweltbonus für den Fall, dass das Fahrzeug ins Ausland verkauft wird, abhängig vom Alter des Fahrzeuges zur gestaffelten oder vollständigen Rückzahlung des Geldes verpflichtet werden. Schäfer:

„Es kann nicht angehen, dass Elektrofahrzeuge nach kürzester Zeit ins Ausland verkauft werden, um in die eigene Tasche zu wirtschaften. Dafür ist die Förderprämie nicht gedacht.“

Auch der Gebrauchtwagenmarkt wäre davon betroffen, so der BVF weiter. „Der BEM betont, dass mit der Rückzahlungsverpflichtung nicht nur der Export von Elektrofahrzeugen aufgehalten, sondern auch der Gebrauchtwagenmarkt für Elektroautos in Deutschland aufgewertet werden kann“.

BMWK: Anfälligkeit für Missbrauch zu hoch

Die Richtlinie soll laut BMWK noch Mitte des Jahres in Kraft treten, wobei Änderungen im Laufe des Verfahrens noch möglich sind. Man ziele mit den Neuerungen mehr Klimaschutz an, „damit Steuergeld gezielt dort eingesetzt wird, wo es ökologisch sinnvoll ist“, heißt es auf der Website. Daher solle beispielsweise auch künftig das Datum des Förderantrags ausschlaggebend bleiben, der die Fahrzeugzulassung voraussetzt, da die „Anfälligkeit für Missbrauch zu hoch“ wäre, wenn man den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete.

Auch sollen ab 1. Januar 2023 nur noch elektrische Kraftfahrzeuge gefördert werden, die „nachweislich einen positiven Klimaschutzeffekt haben“. Laut BMWK wolle man „im Sinne einer möglichst schlanken Förderung, die den positiven Klimaschutzeffekt in den Mittelpunkt rückt“ Plug-in-Hybride von der Förderung ausnehmen, das sie „mittlerweile marktgängig“ seien.

Der Entwurf des BMWK

Die Stellungnahme des BVF

 

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