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Durchbruch für fairen Wettbewerb im Kfz-Service: OLG Köln bestimmt freien Zugang zu Fahrzeugdaten für Werkstätten

Seit Jahren streiten Kfz-Dienstleister um den uneingeschränkten Zugriff auf Fahrzeugdaten seitens der Hersteller. Mit der Ablehnung des Revisionsantrags von Stellantis gegen ein Urteil, das im vergangenen Jahr den Klägern recht gegeben hatte, wird die Entscheidung nun rechtskräftig, wie der ZDK in seiner Stellungnahme berichtet.

Das OLG Köln hat nun im Streit um die Fahrzeugdatenherausgabe endgültig geurteilt. | Bild: WilliamCho/Pixabay.
Das OLG Köln hat nun im Streit um die Fahrzeugdatenherausgabe endgültig geurteilt. | Bild: WilliamCho/Pixabay.
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Kfz-Betriebe dürfen Fahrzeugdiagnose, -reparatur und –wartung definitiv ohne Einschränkungen seitens der Hersteller über die On-Board-Diagnose (OBD)-Schnittstelle vornehmen. Damit muss, zumindest theoretisch, der Zugang zu dieser Schnittstelle uneingeschränkt auch ohne persönliche Registrierung beim Fahrzeughersteller möglich sein. Das hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit seiner Ablehnung eines Revisionsantrags von Fahrzeughersteller Stellantis Europe gegen eine positiv beschiedene Klage von Kfz-Dienstleistern bestätigt. Damit sei dem fairen Wettbewerb bei Fahrzeugdaten im Reparaturmarkt endlich der Weg gebahnt, berichtet der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK).

Weg frei für gerechte Marktteilnahme

Der Bonner Verband, der auf politischer Ebene in Bonn, Brüssel und Berlin die Belange und Interessen von rund 36.000 Kfz-Meisterbetrieben in Deutschland vertritt, betrachtet dieses endgültige Urteil nun als wichtigen Durchbruch: damit herrsche endlich Klarheit darüber, dass Betrieben für die Ausübung ihrer Fahrzeug-Dienstleistungen uneingeschränkter Datenzugang einzuräumen ist. Diese Ausgangslage erst ermögliche freien Kfz-Werkstätten einen fairen Wettbewerb: schließlich geht es nicht nur darum, dass alle Werkstätten in Bezug auf die Fahrzeugdaten gleichgestellt sind; auch können erst dadurch die Kunden wirklich frei entscheiden, welche Werkstatt sie mit der Reparatur ihres Fahrzeugs beauftragen wollen.

Dr. Kurt-Christian Scheel, Hauptgeschäftsführer des ZDK, steckt die gegenwärtig für Personal wie Kunden schwierigen Rahmenbedingungen für Werkstattleistungen ab wenn er sagt:

„Wir stehen aktuell vor vielen Herausforderungen bedingt durch die Transformationen des Automobilsektors, bei denen die Autofahrer nicht abgehängt werden dürfen. Mit diesem Urteil bestätigt das OLG Köln, dass bezahlbare Mobilität für Verbraucher und die damit verbundenen Dienstleistungen durch unsere Kfz-Betriebe, wie die Reparatur und Wartung, ein hohes gesellschaftliches Gut sind.“

Laut Dr. Scheel könnten die Werkstätten auf Grundlage dieses Urteils, einem „wichtigen Signal“ für die Automobilbranche, nun rechtssicher und uneingeschränkt auf Reparatur- und Wartungsinformationen zugreifen. Die Entscheidung stelle einen freien Wettbewerb und somit die „Grundvoraussetzung der betrieblichen Existenz freier Werkstätten“ sicher und wirke sich zudem auf die Entscheidungsfreiheit anderer Marktteilnehmer aus:

„Ein fairer Datenzugang ist auch die Voraussetzung für eine freie und uneingeschränkte Angebotsauswahl für Verbraucherinnen und Verbraucher.“

Umsetzung verzögert

Nun hat das Urteil des Oberlandesgerichts zwar ein Machtwort gesprochen und endgültig statuiert, dass Werkstätten die Daten uneingeschränkt einsehen dürfen. Was auch heißt, dass sich strafbar macht wer dagegenhandelt. Das bedeutet jedoch noch keineswegs freie Bahn für die Betriebe. Bis ein wirklich reibungsloses Arbeiten mit Kfz-Daten möglich wird dürfte noch etwas Zeit vergehen denn, so bestätigt der ZDK auf Anfrage, das Urteil ist zwar für alle Fahrzeughersteller in der Europäischen Union bindend; allerdings lassen sich die bereits eingerichteten Datenschutzmaßnahmen nicht so ohne weiteres wieder entfernen und erfordern erst einmal besondere „fahrzeuginterne Änderungen“.

Auch kann es sein dass sich keineswegs alle Hersteller gleich aufgefordert sehen, dieser Vorschrift umgehend zu entsprechen. Zumindest aber dürften die hier klagenden Parteien, so bestätigt ZDK-Abteilungsleiter Werkstätten und Technik Dominik Lutter, nun ein wachsames Auge auf den Markt haben und schnell registrieren, ob der Verordnung nachgekommen wird.

Zum Hintergrund: Bisher konnten die Fahrzeughersteller einen freien Zugang zu den Fahrzeugdaten durch gewisse Beschränkungen beispielsweise für einen bestimmten Anwenderkreis oder andere Zugangshürden unterbinden. Werkstätten mussten sich für ihre Kfz-Dienstleistungen wie Fahrzeugdiagnose, -wartung und –reparatur umständlich über den Server des Herstellers registrieren, um Zugang zu den für ihre Arbeit relevanten Daten zu erhalten. Gegen dieses Hindernis im Kfz-Betrieb hatten einige Kfz-Serviceunternehmen schon vor Jahren geklagt.

Wie wir berichteten, haben auch andere Verbände wie der ASA-Verband (Bundesverband der Hersteller und Importeure von Automobil-Service Ausrüstungen) oder auf europäischer Ebene Egea (European Garage Equipment Association) in Statements zu diesem Thema den Sachverhalt erläutert und die Dringlichkeit einer freien Zugänglichkeit der Fahrzeugdaten für einen fairen Wettbewerb betont.

Im April 2024 erhielten die Kläger dann seitens des Landgerichts Köln im Großen und Ganzen recht, das heißt eine Einschränkung des Datenzugriffs war nur noch unter bestimmten, gesetzlich definierten Umständen erlaubt und ansonsten rechtswidrig. Die angeklagte Partei, in diesem Fall Fahrzeughersteller Stellantis, legte gegen dieses Urteil Revision ein. Diese wurde nun vom OLG Köln zurückgewiesen, womit das Urteil in Europa als rechtlich bindend gilt.

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