Lkw im grenzüberschreitenden Verkehr: Nachrüstfrist für intelligente Tachographen der zweiten Version endet
Neufahrzeuge über 3,5 Tonnen haben ihn schon seit Herbst 2023, jetzt sind auch die Bestandsfahrzeuge dran: Ab dem 1. Januar 2025 dürfen im grenzüberschreitenden Transportverkehr der Europäischen Union in der Regel keine Fahrzeuge mehr mit veralteten Fahrtenschreibern der ersten Generation unterwegs sein. Bis zum 31. Dezember 2024 sind daher alle Lkw über 3,5 Tonnen auf den neuen intelligenten Tachographen der zweiten Version umzurüsten. Das schreibt das Mobilitätspaket 1 der Europäischen Union von Juli 2020 vor. Eine verlängerte Frist gilt in der Regel für Fahrzeuge, die schon den intelligenten Fahrtenschreiber der ersten Generation nutzen.
Tachographen-Spezialist VDO, ein Unternehmen des Continental Konzerns, warnt vor andernfalls hohen Geldbußen und im schlimmsten Fall sogar der Stilllegung der Fahrzeuge. Laut genanntem Mobilitätspaket 1 können sich lediglich Nutzer des intelligenten Tachographen der ersten Generation noch bis Sommer 2025 mit der Umrüstung auf die zweite Generation Zeit lassen, wenn diese erste Version keine Defekte aufweist.
Im Rahmen des EU Mobilitätspakets 1 wurde festgelegt, dass bis 31. Dezember 2024 alle Lkw über 3,5 Tonnen, die noch mit analogen oder digitalen Tachographen unterwegs sind, auf die zweite Version des intelligenten Tachographen umgerüstet werden müssen. Betroffen sind damit alle älteren analogen und digitalen Geräte. Allerdings gilt das nur für Fahrzeuge, die international, also grenzüberschreitend in der EU tätig sind.
Eine verlängerte Frist besteht für den intelligenten Tachographen der ersten Version (Gen2/V1), zu denen der DTCO 4.0 von VDO zählt, einer Marke des Hannoveraner Continental Konzerns. Dieser muss der Gesetzeslage zufolge in Fahrzeugen für den grenzüberschreitenden Verkehr erst bis August 2025 mit der neuesten Version (V2), beispielsweise dem DTCO 4.1, getauscht werden. Noch mehr Zeit lassen können sich Betreiber von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen: hier wird ein intelligenter Fahrtenschreiber der zweiten Version laut VDO erst zum 30. Juni 2026 Pflicht.
Bußgelder bei Verstößen
Wer die Umrüstfrist versäumt, hat mit länderspezifischen Strafen zu rechnen. Wird bei einer Kontrolle nach dem 1. Januar 2025 festgestellt, dass ein Fahrzeug noch mit einem veralteten Tachographen ausgestattet ist, wird eine Strafe verhängt, die der Sanktion für das Fehlen eines Tachographen entspricht. In Deutschland beläuft sich das Bußgeld laut VDO auf 1.500 Euro, in den Niederlanden sollen es bis zu 4.400 Euro sein. In einigen Ländern wie Griechenland, heißt es, droht sogar die Stilllegung des Fahrzeugs, während in Zypern auch Freiheitsstrafen möglich seien.
Empfindlich können die Strafen deswegen ausfallen, weil gemäß EU in jedem einzelnen "betroffenen" EU-Mitgliedsstaat eine Geldstrafe verhängt werden darf unabhängig davon, wo der Verstoß begann. VDO rechnet zum Beispiel bei einer Strecke, die von Portugal über Spanien und Frankreich nach Deutschland führt, einen Gesamt-Bußgeldbetrag in Höhe von bis zu 70.000 Euro aus. Fahre man von Polen nach Italien über Tschechien, die Slowakei und Österreich, sei mit rund 46.000 Euro zu rechnen, da zum Beispiel die italienischen Kontrolleure nicht nur den Spediteur, sondern auch den Fahrer belangten.
Nur Irland bitte bisher noch nicht zur Kasse, heißt es. Und Ausnahmen hätten in der EU nur wenige Staaten vorgesehen.
Fristen für die Umrüstung im Überblick
Neu zugelassene Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen müssen bereits seit 21. August 2023 mit dem neuen intelligenten Tachographen der zweiten Version ausgestattet sein. Die Umrüstung älterer Fahrzeuge wird in mehreren Schritten umgesetzt:
31. Dezember 2024: In Fahrzeugen über 3,5 Tonnen müssen für den grenzüberschreitenden Verkehr analoge oder digitale Fahrtenschreiber der ersten Generation (zum Beispiel DTCO 1.x bis 3.x) durch den intelligenten Tachographen der zweiten Version (zum Beispiel DTCO 4.1) ersetzt werden.
18. August 2025: Fahrzeuge über 3,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr mit einem Tachographen der ersten Version (G2/V1) müssen auf den neuen Tachographen der zweiten Version umgerüstet werden.
1. Juli 2026: Auch leichtere Nutzfahrzeuge und Vans im grenzüberschreitenden Güterverkehr und mit einem Gesamtgewicht von 2,5 bis 3,5 Tonnen müssen mit einem intelligenten Tachographen der zweiten Version ausgestattet werden. Damit müssen erstmals auch Fahrer von kleineren Nutzfahrzeugen unter anderem ihre Lenk- und Ruhezeiten aufzeichnen.
Werkstattkapazitäten bereits ausgelastet
Die Frist wird nun also recht dringlich: Continental macht darauf aufmerksam, dass viele Werkstätten bereits jetzt stark ausgelastet seien. Besonders Flottenbetreiber, die noch nicht mit der Nachrüstung begonnen haben, sollten daher umgehend einen Werkstatttermin vereinbaren, um Verzögerungen zu vermeiden. In einigen Fällen könnten Flotten ihre Fahrzeuge dann nach dem 1. Januar 2025 nur noch national einsetzen oder müssten sie sogar stilllegen, bis die Nachrüstung abgeschlossen ist.
Eine effiziente Lösung könnte sein, wie die Continental-Experten erklären, die Nachrüstung mit der verpflichtenden Tachographenprüfung nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu kombinieren. Dazu rate die EU-Kommission. Dies spare Zeit und Kosten und sorge dafür, dass die Fahrzeuge schneller wieder einsatzbereit seien.
Für weitere Informationen zur Nachrüstung und den spezifischen Anforderungen für den Einsatz von Tachographen der zweiten Version können sich Flottenbetreiber an die zuständigen Werkstätten und Fachstellen wenden.
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