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Kein Zahlungsanspruch nach Garantiezusage

Der Inhaber einer Kfz-Werkstatt hat keine Zahlungsansprüche gegen den Kunden für einen durchgeführten Motoraustausch, sofern eine Garantiezusage des Herstellers erfolgte. Dies hat das OLG Koblenz entschieden und damit die Klage einer Werkstatt abgewiesen.

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Redaktion (allg.)

Der konkrete Fall: Ein knapp zwei Jahre alter Transporter war aufgrund eines Motorschadens liegengeblieben und in die Werkstatt gebracht worden. Nach Durchführung von Prüfarbeiten am Fahrzeug und Vorlage einiger Unterlagen durch den Kunden erteilte der Hersteller des Fahrzeugs auf Anfrage der Kfz-Werkstatt eine Garantiezusage, woraufhin diese den Motoraustausch vornahm.

Knapp vier Monate später versagte der Hersteller aber die Garantieleistung - mit der Begründung, die im Garantievertrag vereinbarten Wartungsintervalle seien nicht eingehalten worden. Etwaige Ansprüche gegen den Kunden auf Erstattung der Kosten für den Motoraustausch trat er an die Werkstatt ab, die nun vom Kunden die Erstattung verlangte.

Das OLG Koblenz hat unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des LG Trier die Zahlungsklage vollständig abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts war die vorbehaltlose Garantiezusage des Herstellers die rechtliche Grundlage für die Reparaturarbeiten. Etwaige Gründe für einen Wegfall dieser Zusage und einer damit einhergehenden Verpflichtung des Kunden, die Kosten für den Motoraustausch doch auszugleichen, könnten nur in dem Verhältnis zwischen Hersteller und Kunde geltend gemacht werden.

Gründe für einen solchen Wegfall der Garantiezusage bestünden aber auch nicht. Diese sei nämlich nicht ohne weiteres einseitig abänderbar, nur weil der Hersteller nach vier Monaten die Sachlage anders beurteilt. Dieser habe vorab die Voraussetzungen für die Erteilung einer Garantiezusage eigens geprüft und bejaht. Daher falle es in seinen Risikobereich, ob die für den Eintritt eines Garantiefalls im Vertrag vorgesehenen Bedingungen tatsächlich eingehalten worden sind oder nicht. Letztlich seien daher weder Zahlungsansprüche der Kfz-Werkstatt noch solche des Herstellers gegen den Kunden entstanden.

OLG Koblenz vom 15.06.2015, Aktenzeichen 6 U 1487/14

(sk)

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