In einem Beitrag des ARD-Magazins „Plusminus“ vom 12. August über das Thema Ölwechsel sei dieser Eindruck erweckt worden, was zur Verunsicherung bei Kfz-Werkstätten und Verbrauchern führe.
Nach Aussage des ZDK-Rechtsexperten Ulrich Dilchert ist die Rechtslage eindeutig: „Im Rahmen der Vertragsfreiheit hat die Werkstatt das Recht, einen Kundenauftrag abzulehnen‚ so auch das Einfüllen des mitgebrachten Öls.“ Denn die Werkstatt sei grundsätzlich verpflichtet, den Ölwechsel nach den Vorgaben des Automobilherstellers durchzuführen. Wenn nicht sicher sei, ob das mitgebrachte Öl die Freigabe des Automobilherstellers habe, drohe der Verlust der Garantie, wenn ein Motorschaden auf falsches Öl zurückgeführt werden könne.
Da die Herkunft von mitgebrachtem Öl selten geklärt werden könne und auch nicht sicher sei, ob es die Freigabe des Automobilherstellers hat, könne ein Kfz-Meisterbetrieb die Sachmängelhaftung für den mitgebrachten Schmierstoff nicht übernehmen, so der ZDK-Experte.
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