Im Zusammenhang mit der 2014 von der EU erstellten Richtlinie über die regelmäßige technische Überwachung von Kfz und Kfz-Anhängern hat eine irrtümliche Auslegung für Unsicherheit gesorgt, so berichtet die Stuttgarter Prüfgesellschaft Dekra in ihrer Pressemeldung. Es bestehe die falsche Annahme dass Werkstätten, in denen Prüfingenieure die Hauptuntersuchung (HU) an Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse abnehmen, bis Mai 2023 zur Ausrüstung mit Radspieldetektoren verpflichtet seien. Aber dieses Prüfgerät, so die Dekra, gehöre tatsächlich „auf absehbare Zeit“ nicht zur Pflichtausstattung für die HU-Stützpunkte.
Die genannte EU-Richtline mit der Bezeichnung 2014/45/EU enthält die Mindestvorgaben für die periodische Fahrzeugüberwachung in der Europäischen Union. Man könne nun zwar aus dem Anhang III dieser Schrift, nach der die Richtlinie bis Mai 2023 in „nationales Recht“ umzusetzen sei, auf eine Ausrüstungspflicht für Radspieldetektoren schließen; diese werde jedoch keineswegs zwingend festgelegt:
„In den Vorgaben zur Prüfmethodik in Anhang I wird die Nutzung des Radspieldetektors immer nur als optionale Prüfmethode genannt“,
sagt André Skupin, Leiter Grundlagen und Prozesse bei der Dekra Automobil GmbH. Schon kurz nach Veröffentlichung der Schrift sei diese Unstimmigkeit aufgefallen, berichtet die Prüfgesellschaft. Aber die EU-Kommission gestatte den Mietgliedstaaten „grundsätzlich eine gewisse Flexibilität“ wenn es darum gehe, die Richtlinie auch tatsächlich in nationales Recht umzusetzen. Skupin:
„In diesem konkreten Fall wurde auf Nachfrage den Mitgliedstaaten explizit empfohlen, die Vorgabe in Anhang III als optional zu betrachten.“
Keine Einsatzpflicht, also keine Ausrüstungspflicht
Viele Mitgliedstaaten hätten die Vorgabe tatsächlich bereits in ihren nationalen Vorschriften umgesetzt. In das deutsche Recht, so der Pressebericht, sei der Anhang III zwar übernommen worden – allerdings mit Einschränkung auf „eingesetzte Prüfmittel“. Solange Radspieldetektoren also nicht verpflichtend zur HU-Prüfung eingesetzt werden müssten, sei eine entsprechende Anschaffung auch nicht nötig, so Skupin:
„Da keine Einsatzpflicht für Radspieldetektoren besteht, gibt es folglich auch keine Ausrüstungspflicht.“
Die Dekra habe sich vorgenommen, im Rahmen der gerade auch anstehenden Überarbeitung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) eine verständlichere Formulierung vorzuschlagen. Auch die EU arbeite unter anderem gerade an einer Verbesserung der genannten Vorschrift 2014/45/EU. Es bleibe zu hoffen, dass die „Ungereimtheiten“ dann nicht mehr bestehen, schließt die Meldung.
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