Die Förderrichtlinie für die Nachrüstung von Diesel-Bussen der Schadstoffklassen Euro 3, 4, 5 und EEV vom 19. November 2018 wurde in drei Bereichen geändert.
1. Einsatzgebiet
Die Liste der im Anhang II genannten Kommunen soll erweitert werden. In der geänderten Richtlinie heißt es dazu, dass künftig („in den Folgejahren“) auch die Nachrüstung von Bussen in weiteren Kommunen, in denen es zu NO2-Grenzwertüberschreitungen kommt, gefördert wird. Die entsprechenden Listen werden vom Umweltbundesamt veröffentlicht.
2. Einsatzumfang
Bislang mussten Dieselbusse „überwiegend“ in einer der im Anhang der Förderrichtlinie genannten Kommunen eingesetzt werden, um förderfähig zu sein. Künftig reicht es aus, wenn diese Fahrzeuge auch im ÖPNV in einer der genannten Kommunen eingesetzt werden.
Wörtlich heißt es dazu vom zuständigen Referat des BMVI auf Nachfrage des bdo: „...mit dem Austausch des Begriffs ,überwiegend‘ durch ,insbesondere‘ wird die starre Aufteilung des ÖPNV-Buslinienverlaufs innerhalb und außerhalb einer von NOx-Grenzwertüberschreitungen betroffenen Kommune aufgehoben. Die Linie muss in einer solchen Kommune, durch sie durch oder von ihr ins Umland bzw. zu ihr hin verlaufen. Der schwer zu führende Nachweis eines bestimmten Verhältnisses der Zeit- oder der Streckenanteile innerhalb und außerhalb der von NOx-Grenzwertüberschreitungen betroffenen Kommune entfällt.“
Es müssen somit nicht mehr mindestens 50 Prozent der Kilometerleistung in der betroffenen Kommune erbracht werden – eine praxisnahe Änderung. Der bdo hatte im letzten Jahr wiederholt eine entsprechende Änderung der Förderrichtlinie angeregt, um auch die Nachrüstung von Bussen zu ermöglichen, die den ländlichen Raum mit NO2-belasteten Metropolen verbinden.
3. Einsatzdauer
Die vorgegebene Einsatzdauer ist von vier auf zwei Jahre reduziert worden. Um in den Genuss der Förderung zu kommen, muss der Bus nach der Nachrüstung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren in einer betroffenen Kommune eingesetzt werden.
Beachtet werden sollte, dass die „Haltefrist“ nicht geändert worden ist: Nach wie vor darf der Bus mindestens vier Jahre nach dem Zuwendungsbescheid nicht veräußert oder verschrottet werden.
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