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Recht: Gefährliche Liquide in der Werkstatt

Ein Werkstattmitarbeiter war 20 Jahre lang bleihaltigem Ottokraftstoff und somit dem Gefahrstoff o-Toluin ausgesetzt. Dennoch stritt die Berufsgenossenschaft eine Berufskrankheit ab. Vor Kurzem bekam der an Krebs erkrankte Kfz-Meister Recht.

Das Hessische Landessozialgericht verurteilte die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung einer Berufskrankheit im Fall des Kfz-Mechatronikers. (Bild: Tim Reckmann/Pixelio)
Das Hessische Landessozialgericht verurteilte die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung einer Berufskrankheit im Fall des Kfz-Mechatronikers. (Bild: Tim Reckmann/Pixelio)
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Martin Schachtner

Die mittlerweile verbotenen bleihaltigen Ottokraftstoffe enthielten bis 1994 zur Kennzeichnung den Farbstoff Sudan Rot. Dieser kann das nach aktuellem Stand der Wissenschaft krebserregende Amin o-Toluidin freisetzen. Darauf berief sich jüngst ein im Alter von 38 Jahren an Blasenkrebs erkrankter Kfz-Meister in einem Verfahren am Hessischen Landessozialgericht.

Er klagte auf Anerkennung einer Berufskrankheit, was die Berufsgenossenschaft allerdings unter Verweis auf eine zu geringe Exposition ablehnte. Das Gericht sah es jedoch als erwiesen an, dass die Menge an kanzerogenen Aminen, mit denen der Kfz-Mechatroniker in der Werkstatt in Kontakt kam, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Harnblasenkrebs verursacht hat. Das Urteil ist rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

In der Gerichts-Mitteilung ist zu lesen, dass der Umfang der Gefahrstoff-Exposition des Kfz-Mechanikers zwar nicht mehr genau festzustellen ist, es sei jedoch nicht von einer nur geringen Menge auszugehen. Insbesondere in den ersten Jahren der Tätigkeit des Kfz-Mechanikers, der seine Lehre im Jahr 1977 absolviert hatte, nehmen Sachverständige eine höhere Einwirkung an. Hierbei sei neben dem Kontakt zu Kraftstoffen auch die Exposition gegenüber Motorenöl wegen des besonders hohen Anteils an dem Farbstoff Sudan Rot zu berücksichtigen, hieß es.

Zusammenhang zwischen Erkrankung und Arbeitsumfeld

Zudem erfülle der Kfz-Mechaniker auch weitere Kriterien, die dafürsprechen, dass die Krebserkrankung mit der beruflichen Exposition relevanter Gefahrstoffen einhergehen. So sei er bereits im vergleichsweise frühen Alter erkrankt, während das mittlere Erkrankungsalter bei Männern 70 Jahre betrage. Auch entspreche die Latenzzeit von 22 Jahren der für beruflich bedingte Harnblasenkarzinome. Außerberufliche Ursachen seien ferner nicht festzustellen, erklärte das Hessische Landessozialgericht.

 

 

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