Der Fall: Ein Fahrzeug, das der Fahrzeugwerkstatt gehörte, geriet unverschuldet in einen Verkehrsunfall. Die Unfallschuld war zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Allerdings stritten die Parteien über die Höhe des Schadensbetrags. Die Werkstatt verlangte vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers, den fiktiven Schadensbetrag des mittlerweile unrepariert verkauften Fahrzeugs in Höhe von 4.000,33 EUR zu erstatten, den der Sachverständige gemäß Gutachten dokumentierte. Allerdings war der Haftpflichtversicherer der Meinung, dass er 20 Prozent Gewinnanteil in Abzug bringen könne, also 800,07 EUR.
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