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Kfz-Schaden auf dem Kundenparkplatz – Werkstatt haftet nicht

Eine Werkstatt haftet grundsätzlich nicht für Schäden an Fahrzeugen, die auf dem Kundenparkplatz eintreten. Der Geschädigte muss beweisen, dass die Werkstatt verantwortlich ist.
 Bild: Adobe Stock / vegefox.com
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Redaktion (allg.)

Der Fall: Der Werkstattmitarbeiter holte das Fahrzeug beim Kunden ab, um es – zwecks Reparatur – in die Werkstatt zu verbringen. Das Fahrzeug wurde nach dem Werkstattaufenthalt auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz des Werkstattgeländes geparkt. Bei Rückgabe des Fahrzeugs wurde eine Beschädigung an der Karosserie festgestellt. Letztlich wurde ein Fahrzeugschaden in Höhe von 2.014,75 EUR ermittelt. Der Kunde verlangte von der Werkstatt die Erstattung des Betrages. Dies mit der Begründung, dass das Fahrzeug im Gewahrsam der Werkstatt beschädigt worden sei.

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Artikel Kfz-Schaden auf dem Kundenparkplatz – Werkstatt haftet nicht
Seite 32 bis 33 | Rubrik RECHT
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