Der Fall: Der Werkstattmitarbeiter holte das Fahrzeug beim Kunden ab, um es – zwecks Reparatur – in die Werkstatt zu verbringen. Das Fahrzeug wurde nach dem Werkstattaufenthalt auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz des Werkstattgeländes geparkt. Bei Rückgabe des Fahrzeugs wurde eine Beschädigung an der Karosserie festgestellt. Letztlich wurde ein Fahrzeugschaden in Höhe von 2.014,75 EUR ermittelt. Der Kunde verlangte von der Werkstatt die Erstattung des Betrages. Dies mit der Begründung, dass das Fahrzeug im Gewahrsam der Werkstatt beschädigt worden sei.
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