Im vorliegenden Fall besaß der Werkstattunternehmer einen Hund, der nicht zur Bewachung des Werkstattgeländes diente. Der Hund biss den Werkstattunternehmer, als dieser seiner Tätigkeit im eigenen Betrieb nachging. Der Unfall geschah, als er aus dem Teilelager einen Satz Zündkerzen holte. Auf dem Weg vom Teilelager zurück zur Werkstatt übersah der Werkstattinhaber seinen Hund. Er stolperte über ihn und versuchte sich vor dem Sturz auf den Boden mit seinen Händen abzustützen. Dabei geriet die rechte Hand des Werkstattinhabers ins Maul des Hundes, der „instinktiv“ zubiss. Daraus entwickelte sich eine „bakterielle Entzündung“.
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