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Werkstattinhaber gegen Berufsgenossenschaft

Für den Verletzten ist es von entscheidender Bedeutung, dass die <strong>Berufsgenossenschaft den Unfall als Arbeitsunfall anerkennt</strong>. Oft muss jedoch der Verunfallte gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um sein Ziel zu erreichen, was nicht immer gelingt.

 Bild: Adobe Stock / vegefox.com
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Redaktion (allg.)

Im vorliegenden Fall besaß der Werkstattunternehmer einen Hund, der nicht zur Bewachung des Werkstattgeländes diente. Der Hund biss den Werkstattunternehmer, als dieser seiner Tätigkeit im eigenen Betrieb nachging. Der Unfall geschah, als er aus dem Teilelager einen Satz Zündkerzen holte. Auf dem Weg vom Teilelager zurück zur Werkstatt übersah der Werkstattinhaber seinen Hund. Er stolperte über ihn und versuchte sich vor dem Sturz auf den Boden mit seinen Händen abzustützen. Dabei geriet die rechte Hand des Werkstattinhabers ins Maul des Hundes, der „instinktiv“ zubiss. Daraus entwickelte sich eine „bakterielle Entzündung“.

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Artikel Werkstattinhaber gegen Berufsgenossenschaft
Seite 48 bis 49 | Rubrik RECHT
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