Desinfektionskosten der Werkstatt muss der Versicherer des Unfallverursachers zahlen
Fall eins: Das Amtsgericht in Frankental musste sich mit der Frage beschäftigten, ob der Kraftfahrzeugversicherer zu Recht die Kosten für Desinfektion, die die Werkstatt in ihrer Reparaturrechnung berücksichtigte, gegenüber dem Werkstattkunden zu erstatten habe. Die Desinfektionsmaßnahmen dienten ausschließlich zum Schutz der Werkstatt und waren in den normalen Stundensätzen der Werkstatt nicht inkludiert, die nur die üblichen Reinigungskosten der Werkstatt umfassten. Das Gericht entschied am 12. April 2021 zugunsten des klagenden Unfallgeschädigten.
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