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Werkstattkunde verklagt 'XYZ Werkstatt' auf Schadensersatz in Höhe von 2.07€: Kein Anspruch auf Entschädigung

Ein Werkstattkunde, der behauptet, dass sein Fahrzeug auf einem allgemein zugänglichen Werkstattparkplatz beschädigt wurde, trägt im Schadensfall gegenüber der Werkstatt die volle Darlegungs- und Beweislast.

 Bild: Fotolia/Fontanis
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Redaktion (allg.)

Ein Mitarbeiter der Werkstatt holte das Fahrzeug beim Kunden ab. Im eingezäunten Bereich der Werkstatt waren alle Parkplätze belegt gewesen, sodass er das Fahrzeug auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz abstellte. Dort stand es drei Tage. Während dieser Zeit, so die Behauptung des Kunden, müsse sein Fahrzeug an der Karosserie beschädigt worden sein. Die Werkstatt sah keinerlei Fehlverhalten bei seinem Mitarbeiter und meinte, keine vertragliche Nebenpflicht verletzt zu haben. Der Werkstattkunde sah dies ganz anders und verklagte die Werkstatt auf Schadensersatz in Höhe von 2.074,15 Euro.

Werkstatt legt Berufung ein

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Seite 42 | Rubrik RECHT
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