Berufskrankheit: Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung für Kraftfahrzeugmechaniker ab: Kein festgeschriebener Schwellenwert
Die Berufsgenossenschaft leistet nicht nur bei anerkannten Arbeitsunfällen größtmögliche Leistungen, sondern auch bei anerkannten Berufskrankheiten. Im vorliegenden Fall lehnte es allerdings die Berufsgenossenschaft ab, die Blasenerkrankung eines im Jahre 1961 geborenen Mannes als Berufskrankheit anzuerkennen. Der Werkstattmeister absolvierte eine Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker. Er arbeitete anschließend für die Werkstatt als Kundendienstberater und Kraftfahrzeugmechaniker sowie später als Werkstattmeister. Die Ärzte stellten bei dem Mitarbeiter – er war damals 38 Jahre alt – einen Blasentumor fest.
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