Angefangen hat es es mit der EU-Richtlinie 96/53/EG Artikel 9a, die kurz gefasst eigentlich nur besagt, dass aus Umweltschutz-Gründen und beim Lkw insbesondere zur Verbesserung der Aerodynamik die Fahrzeug-Längenmaße überschritten werden dürfen. Jedenfalls, so lange ein Sattelzug, der länger als 16,5 Meter ist, noch anstandslos die Durchfahrt des BO-Kraftkreises erfüllt. Der BO-Kraftkreis regelt im Grunde auch die Mindestmaße eines Kreisverkehrs. Solange also der Zug da noch sauber durchläuft, ist längentechnisch per EU-Verordnung alles okay.
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